Satzung des Care for Innovation – Innovation pflegen e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Care for Innovation – Innovation pflegen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in der Berliner Allee 112, 13088 Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehören die Förderung der Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie die Förderung der Altenhilfe.
Der Verein beschäftigt sich mit allen Belangen der Pflege des Menschen im ambulanten sowie stationären Kontext, den spezifischen Bedürfnissen der zu Pflegenden und ihres sozialen Umfeldes, der professionell Pflegenden und seiner gesellschaftlichen und politischen Akteure.
Dabei geht es um die Erarbeitung, Erforschung und Entwicklung von digitalen Konzepten, Produkten und Services für die Bereiche der Pflege in der ambulanten sowie stationären Altenpflege, der Pflege in Krankenhäusern sowie weiteren Formen der pflegerischen Versorgung aller Altersgruppen ohne gewerbliche Ambitionen. Satzung „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“
1 Die Vereinsziele sind:
1. Die Sensibilisierung für die Pflege in der Öffentlichkeit, bei politischen Einrichtungen und Unternehmen.
2. Die Initiierung von digital geprägten Initiativen, Forschungsvorhaben und Projekten für alle Belange der Pflege
3. Die Entwicklung von Schulungskonzepten zur Digitalisierung der Pflege, Seminaren oder weiteren Veranstaltungen.
4. Die Beratung von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen bei der Entwicklung von digital geprägten Pflegekonzepten.
5. Die Veröffentlichung von Publikationen.
6. Das Angebot eines digitalen/ analogen Pflege Forums zur Kommunikation auf neutraler Ebene.
Der Verein ist mit seinen Aktivitäten regional, national und international präsent. Er übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Satzung „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche oder juristische – auch nur teilrechtsfähige – Person kann Mitglied im „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“ werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag wird vom Vorstand geprüft und entschieden. Zur Aufnahme eines neuen Mitglieds genügt die einfache Mehrheit des Vorstandes. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der dem Verein gegenüber zu erklären ist. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
b) Ausschluss aus dem Verein, über den der Vorstand einstimmig beschließt. c) Tod eines Mitglieds. § 6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand (Vertreter i.S.d. § 26 BGB)
3. die Geschäftsführung (fakultativ)
4. der Rechnungsprüfer
5. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Satzung „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
b) Wahl des Vorstands,
c) Entlastung des Vorstands, der Geschäftsführung, der Rechnungsprüfer und des Beirates
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins,
f) Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins,
g) die Verwendung der Vereinsmittel,
h) Entscheidung über neue Aktivitäten des Vereins,
i) Festsetzung der Beitragsordnung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen und es wird insbesondere über das abgelaufene Geschäftsjahr, über den Rechnungsabschluss und das Ergebnis der Rechnungsprüfung berichtet.
3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail frühestens am Tag vorher, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Satzung „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“ 4 Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner zwei Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mittels einfacher Post oder elektronisch unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift. Die Zustellung gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner zwei Stellvertretern einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Einberufung muss erfolgen, wenn schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Tage. In Eilfällen können die Einladungen telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein von ihm bestimmtes anderes Vorstandsmitglied geleitet.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Versammlungsleiter mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
8. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzung „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“
9. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen.
10. Alle gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, das durch einen in der Versammlung bestimmten Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung unterschrieben werden muss. Jedem Mitglied ist eine Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung mit einfacher Post oder elektronisch zu übersenden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei Stellvertretern, die auch weitere Funktionen im Verein ausüben dürfen, mit Ausnahme des Amtes des Rechnungsprüfers. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie verbleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen können aus wichtigem Grund auf der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner zwei Stellvertreter vertreten. Jeder vertritt den Verein allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorsitzende des Vorstandes ist berechtigt, für Einzelaufgaben Dritten Vollmacht zu erteilen. Satzung „Care for Innovation – Innovation pflegen e.V.“ Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand kann weitere zur Verwaltung des Vereins erforderlichen Personen bestimmen und entscheidet über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, nach der die Geschäfte des Vereins zu führen sind.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. Diese führt die laufenden Aufgaben des Vereins nach Richtlinien des Vorstands durch. Die Geschäftsführung hat den Vorstand über alle Vereinsangelegenheiten von Bedeutung zu unterrichten. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 sein. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Vereins.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.
§ 11 Überschüsse, Ausgaben, Buchführung
1. Die Mittel des Vereins werden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet.
2. Den Nachweis für die Mittelverwendung führt der Vorstand. Er ist durch eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten.
§ 12 Rechnungsprüfung
1. Einmal jährlich erfolgt eine Rechnungsprüfung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.
2. Mit der Rechnungsprüfung kann durch ein Vereinsmitglied, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe beauftragt werden. Über das Prüfungsergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung Anwesenden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des jetzigen Zwecks fällt das Vermögen an den „Deutschen Pflegerat e.V., Alt Moabit 91, 1000 Berlin, Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Berlin, den 02.12.2020